Satzung
des Vereines Postsportverein Graz
beschlossen in der Generalversammlung am 13.3.2003
§ 1 Name, Sitz des Vereines und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen Postsportverein Graz, in der Folge PostSV Graz genannt. Der Verein hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf die Steiermark. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Soweit in dieser Satzung Formulierungen verwendet werden, gelten sie für männliche und weibliche Personen gleich.
Die Errichtung von Zweigvereinen mit eigener Rechtspersönlichkeit ist beabsichtigt.
§ 2 Zweck des Vereines
Der PostSV Graz dient der Begegnung seiner Mitglieder auf sportlicher, kultureller und geselliger Ebene. Insbesondere ist es seine Aufgabe, die geistige und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder zu fördern. Dies geschieht insbesondere durch die Bereitstellung und Erhaltung von Sport- und Erholungsstätten samt der erforderlichen Infrastruktur sowie durch die Organisation entsprechender Veranstaltungen. Er ist politisch ungebunden.
§ 3 Mittel des Vereines
Ideelle Mittel
Der Erlangung des Satzungszweckes dienen folgende ideelle Mittel:
3.11 Pflege der Leibesübungen auf allen Gebieten des Breiten-, Gesundheits- sowie des Spitzensportes für alle Altersstufen.
3.12 Geistige und fachliche Fortbildung sowie Förderung in geeigneter Weise im sportlichen Bereich ( zum Beispiel Ausbildungslehrgänge und Wettbewerbe).
3.13 Herausgabe von Mitteilungsblättern, Fachliteratur usw…
3.14 Betrieb von Turn- und Sportstätten
3.15 Betrieb von Einrichtungen, die der Gesundheitspflege, der körperlichen oder geistigen und kulturellen Betätigung dienen.
Materielle Mittel
Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
3.21 Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie Sektionsbeiträge
3.22 Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
3.23 Subventionen
3.24 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
3.25 Einnahmen aus geselligen und sportlichen Veranstaltungen
3.26 Werbeentgelte
3.27 Sonstige Einnahmen, die dem Vereinszweck dienen
§ 4 Gliederung des Vereines
Der PostSV Graz gliedert sich in Sektionen und Betriebssportgruppen.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum PostSV Graz ist nicht an die Zugehörigkeit zum Personalstand eines Unternehmens gebunden, das aus der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung hervorgegangen ist. Mitglied kann jedermann werden, der die nach diesen Statuten vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere werden Beschäftigte, Lehrlinge und deren Angehörige aus diesen Unternehmen als Mitglieder angestrebt. Sie werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bevorzugt aufgenommen.
Es gibt folgende Mitglieder:
5.11 Ordentliche Mitglieder:
a) Juristische Personen.
b) Physische Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben.
5.12 Jugendliche Mitglieder
Dies sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5.13 Außerordentliche Mitglieder
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern oder durch Spenden unterstützen. Die Aufnahme als außerordentliches Mitglied erfolgt durch Beschluss der Vereinsleitung.
5.14 Ehrenringträger und Ehrenmitglieder
Hierzu können von der Generalversammlung über Vorschlag der Vereinsleitung Personen ernannt werden, die sich um den PostSV Graz besondere Verdienste erworben haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied bzw. jugendliches Mitglied erfolgt über schriftliches Ansuchen (Beitrittserklärung) des Aufnahmewerbers. Die Beitrittserklärung kann beim Vorstand, bei einer Sektion oder Betriebssportgruppe eingebracht werden. Die Mitgliedschaft gilt mit der Bezahlung der vorgesehenen Beiträge (Mitglieds-, Beitritts- und allfällige Sektionsbeiträge) als erworben.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand abgelehnt werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder können die Einrichtungen des PostSV Graz unter Einhaltung der hierfür vorgesehenen Bedingungen sowie Entrichtung der hierfür vorgesehenen Beiträge in Anspruch nehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen alle Mitglieder. Das passive Wahlrecht steht ordentlichen physischen Personen und Ehrenmitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen nach Kräften zu fördern und das Ansehen des Vereines zu wahren. Sie haben die Satzungen des Vereines und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der von der Generalversammlung beschlossenen Beiträge verpflichtet.
§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
(1) a) durch freiwilligen Austritt mittels schriftlicher Erklärung des Mitgliedes (gesetzlicher Vertreter) zum Ende eines Kalenderjahres an den Vorstand,
b) durch Streichung von der Mitgliederliste,
c) durch Ausschluss,
d) durch den Tod des Mitgliedes bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit
(2) Der Vorstand kann die Streichung der Mitgliedschaft beschließen, wenn das Mitglied die Zahlung von Beiträgen (§ 3.21) nicht leistet
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann von der Vereinsleitung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder vereinsschädigenden Verhaltens beschlossen werden.
(4) Die Aberkennung des Ehrenringes oder der Ehrenmitgliedschaft kann wegen unehrenhaften Verhaltens von der Generalversammlung über Antrag der Vereinsleitung beschlossen werden.
§ 9 Beiträge
Die Beiträge bestehen aus
9.11 dem Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird und
9.12 den allfälligen Sektionsbeiträgen, deren Höhe mit Zustimmung des Vorstandes von den Sektionsleitungen festgesetzt wird, und
9.13 den allfälligen Beitrittsgebühren, die vom Vorstand festgesetzt werden.
Mitgliedern, die eine besondere Leistung für den PostSV Graz erbracht oder sich sonst besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand Beiträge gänzlich, teilweise oder für bestimmte Zeit erlassen. Ehrenringträger und Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung aller Beiträge befreit. Soweit diesen Personen Beiträge im Gehaltsabzugswege einbehalten werden, gelten sie bis auf Widerruf als Spenden.
§ 10 Organe des Vereines
Die Funktionäre in den Organen des PostSV Graz üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Die Organe des PostSV Graz sind
* die Generalversammlung
* der Vorstand
* die Vereinsleitung
* die Sektionsleitungen
* die Leitungen der Betriebssportgruppen
* der Kontrollausschuss
§ 11 Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan des Vereines. Sie findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung ein Obmannstellvertreter.
2. Wahlen in die Organe des PostSV finden alle drei Jahre statt.
3. Weitere Generalversammlungen haben auf Beschluss der Vereinsleitung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen des Kontrollausschusses binnen vier Wochen stattzufinden.
4. Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder der Organe des PostSV Graz drei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Ausschreibung für alle anderen stimmberechtigten Mitglieder erfolgt über Anschläge an den Sportstätten sowie durch Mitteilung an die steirische Tagespresse.
5. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
6. Anträge zur Generalversammlung können von allen stimmberechtigten Teilnehmern gestellt werden, doch müssen diese Anträge spätestens 14 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand eingebracht sein (Zustelladresse laut Vereinsregister).
7. Alle Mitglieder sind zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt. Die Stimmberechtigung ergibt sich aus § 7. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht vorgesehen.
8. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so wird sie um 15 Minuten vertagt. Dann ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder die Beschlussfähigkeit gegeben.
9. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Satzung des Vereines geändert werden soll, bedürfen jedoch einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 12 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
(2) Der Generalversammlung obliegt die Entlastung des Kassiers und der Vereinsleitung nach Anhörung der Berichte und Antrag des Kontrollausschusses.
(3) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(4) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Vereinsleitung und des Kontrollausschusses, Enthebung des gesamten Vorstandes, der gesamten Vereinsleitung oder eines Mitgliedes des Vorstandes, der Vereinsleitung oder eines Rechnungsprüfers.
(5) Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.
(6) Beschlussfassung über die Ernennung und Aberkennung von Ehrenringträgern und Ehrenmitgliedern über Vorschlag der Vereinsleitung.
(7) Beschlussfassung über die Aufnahme oder die Kündigung eines Zweigvereines.
(8) Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge.
(9) Ehrung von Vereinsmitgliedern.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
* Obmann,
* seinen bis zu vier Stellvertretern
* dem Schriftführer,
* dem Kassier
* und deren jeweilige Stellvertreter.
Dem Vorstand obliegt, soweit in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, die Führung der Vereinsgeschäfte. Er hat bei Bedarf oder über begründeten Wunsch eines Vorstandsmitgliedes binnen Wochenfrist zusammen zu treten. Seine Beschlüsse müssen einstimmig bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern gefasst werden. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben bis zu der von der Vereinsleitung vorbehaltenen Höhe zu beschließen. Der Vorstand ist verpflichtet, der Vereinsleitung über seine Tätigkeit zu berichten und den Mitgliedern der Vereinsleitung jederzeit Protokolleinsicht zu gewähren.
Der Obmann vertritt den PostSV Graz nach außen. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes und in der Vereinsleitung, die er einzuberufen hat, sowie in der Generalversammlung. Er vertritt die Entscheidungen dieser Organe und zeichnet gemeinsam mit dem Schriftführer alle vertraglichen Vereinbarungen und Protokolle des PostSV Graz. Alle das Vermögen des PostSV Graz betreffenden Schriftstücke bedürfen auch der Unterschrift des Kassiers. Im Falle der Verhinderung des Obmannes treten an seine Stelle die Stellvertreter in der gewählten Reihenfolge. Im Falle der Verhinderung des Kassiers bzw. des Schriftführers treten an ihre Stelle deren Stellvertreter.
Dem Obmann oder einem von ihm bestimmten Mitglied des Vorstandes obliegt insbesondere die Aufsicht über das Sekretariat und die sonstigen Mitarbeiter des PostSV Graz.
Der Vorstand bestellt Sektionsleiter (Betriebssportgruppenleiter) in jenen Sparten, in denen Wahlen nicht zielführend oder vorgesehen sind.
§ 14 Die Vereinsleitung
Die Vereinsleitung setzt sich zusammen aus
* dem Vorstand,
* den Sektionsleitern,
* den Leitern der Betriebssportgruppen,
* den Obmännern der Zweigvereine,
* den Beiräten,
* den Ehrenringträgern und Ehrenmitgliedern.
Die Obmänner der Zweigvereine, die Beiräte und die Ehrenringträger sowie Ehrenmitglieder sind ohne Stimmrecht zu laden. Ferner haben alle Sektionen und Betriebssportgruppen eine Stimme in der Vereinsleitung.
Zur besonderen und spartenspezifischen Betreuung zum Beispiel der Mitgliedergruppen aus den Unternehmen der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung kann vom Vorstand je ein Beirat bestellt oder abberufen werden. Die Beiräte sind in ihrer Tätigkeit unmittelbar dem Vorstand, verantwortlich.
Die Vereinsleitung ist nach Bedarf mindestens halbjährlich, einzuberufen. Ihr obliegt:
1. Die Gründung und Auflösung von Sektionen und Mitgliedergruppen.
2. Die Bestätigung von Sektionsleitern und Betriebssportgruppenleitern.
3. Vorschläge an die Generalversammlung zur Ernennung von Ehrenringträgern, Ehrenmitgliedern und Verleihung von Ehrenzeichen.
4. Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
5. Ausschreibung einer Generalversammlung.
6. Beschlussfassung über die Höhe der vom Vorstand pro Geschäftsfall zu vollziehenden Ausgaben, ausgenommen Gefahr im Verzug.
7. Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
8. Die Festsetzung der Höhe des zu refundierenden Teiles des Mitgliedsbeitrages an Betriebssportgruppen.
9. Beschlussfassung über eine Kooptierung von Mitgliedern des Vorstandes bzw. der Vereinsleitung.
10.Festsetzung der Beitritts- und Sektionsbeiträge.
11.Beschluss über die Aufnahme als außerordentliches Mitglied.
12.Antrag an die Generalversammlung auf Abberufung von Mitgliedern des Kontrollausschusses.
13.Bestellung eines Rechnungsprüfers bei Rücktritt eines gewählten Prüfers und Fehlens der Möglichkeit einer satzungsmäßig vorgesehenen Prüftätigkeit.
14.Das Regelungs- und Auslegungsrecht.
Zur Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von 7 Mitgliedern der Vereinsleitung notwendig. Die Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An die Beschlüsse sind alle Mitglieder der Vereinsleitung gebunden.
Sind mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder der Vereinsleitung ausgeschieden, ist eine Generalversammlung zwecks Nachwahl einzuberufen.
Die Sitzungen des Vorstandes und der Vereinsleitung sind streng vertraulich. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Über jede Sitzung der Vereinsleitung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu zeichnen ist.
Zur Führung der Geschäfte können sich der Vorstand und die Vereinsleitung eines Sekretariates bedienen. Das Sekretariat untersteht unmittelbar den Mitgliedern des Vorstandes im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereiches.
§ 15 Der Kontrollausschuss
(1) Der Kontrollausschuss besteht aus zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern, die von der Generalversammlung für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt werden.
(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung der Gebarung des Vereines (Hauptkassa) und der einzelnen Sektionen und Betriebssportgruppen (Subkassen). Er hat der Generalversammlung und dem Vorstand sowie der Vereinsleitung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen weder eine Funktion im Vorstand noch in einer Sektionsleitung inne haben. Die Generalversammlung kann jederzeit über Antrag der Vereinsleitung den Kontrollausschuss oder einzelne Rechnungsprüfer ihrer Funktion entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung eines neuen Kontrollausschusses bzw. Rechnungsprüfer in Kraft.
(4) Rechnungsprüfer des Kontrollausschusses können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten. Ist dadurch eine Rechnungsprüfung nicht mehr gewährleistet, hat die Vereinsleitung bis zur nächsten Generalversammlung einen Rechnungsprüfer nach § 5(5) Vereinsgesetz zu bestellen.
§ 16 Sektionen
Für die verschiedenen Aufgaben nach § 2 der Satzung können Sektionen errichtet werden.
Die Sektionen unterstehen unmittelbar dem Vorstand.
Die Leiter der Sektionen werden von der Sektionsversammlung gewählt und müssen von der Vereinsleitung bestätigt werden. In besonders gelagerten Fällen können Sektionsleiter auch vom Vorstand bestellt werden.
Die Sektionen haben grundsätzlich auf ihre Aufgaben abgestimmte Jahresvoranschläge zu erstellen und diese zeitgerecht (d.i. ein Monat vor einem neuen Rechnungsjahr) über den Kassier dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
Im Rahmen des vom Vorstand genehmigten Jahresvoranschlages sind die zur Bestreitung der
Ausgaben monatlich erforderlichen Geldmittel beim Kassier anzusprechen. Nicht im
Jahresvoranschlag enthaltene Einnahmen oder Ausgaben sind vor der Vermögensänderung
vom Vorstand zu genehmigen, wenn der einzelne Geschäftsfall ein Zehntel der in der Satzung, § 14 (6) festgesetzten Höhe übersteigt.
Die Sektionen sind rechtlich unselbständig, sie können daher weder im eigenen Namen noch im Namen des PostSV Graz Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen. Die Sektionen sind ermächtigt, den in ihrem Wirkungsbereich erforderlichen Schriftverkehr selbständig abzuführen. Schriftverkehr wie auch alle sonstigen Belege unterliegen der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist und können jederzeit vom Vorstand oder den Mitgliedern des Kontrollausschusses eingesehen werden.
Über die gesamte Gebarung ist im Sinne der von der Vereinsleitung erstellten Kassen- und Verrechnungsrichtlinien ein Kassenbuch zu führen. Die Abrechnung hat mit dem Kassier entsprechend den Vorgaben (monatlich, viertel-, halb- bzw. jährlich) zu erfolgen. EDV-unterstützte Abrechnungssysteme sind anzustreben.
Die Aufnahme als Mitglied in eine bestimmte Sektion kann jedoch von der betroffenen Sektionsleitung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
§ 17 Betriebssportgruppen
Die Mitarbeiter in den einzelnen Stellen eines Nachfolgeunternehmens ( § 5 der Satzung) oder bei mehreren Unternehmensteilen in einem örtlich begrenzten Gebiet können sich zur Betätigung im Sinne der Z 2.1 zu einer Mitgliedergruppe zusammenschließen, um gemeinsam Veranstaltungen durchzuführen oder eine sportliche Betätigung auszuüben. Die Neugründung bedarf der Zustimmung der Vereinsleitung. Die Betriebssportgruppen wählen einen Leiter. Die Betriebssportgruppen sind rechtlich unselbständig; sie können daher weder im eigenen Namen noch im Namen des PostSV Graz Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen.
Zur Unterstützung der Tätigkeiten der Betriebssportgruppen kann die Vereinsleitung des PostSV Graz einen Teil des Mitgliedsbeitrages über Antrag refundieren. Die Gesamthöhe pro Kalenderjahr bestimmt sich nach der Anzahl der Mitglieder am 1. Februar des betreffenden Kalenderjahres in dieser Betriebssportgruppe und kann nach Bestätigung von der Vereinsleitung in monatlichen Teilbeträgen angesprochen werden.
Über die gesamte Gebarung hat jede Mitgliedergruppe im Sinne der von der Vereinsleitung erstellten Kassen- und Verrechnungsrichtlinien ein Kassabuch zu führen. Die Abrechnung hat mit dem Kassier entsprechend den Vorgaben (monatlich, viertel-, halb- bzw. jährlich) zu erfolgen. EDV-unterstützte Abrechnungssysteme sind anzustreben.
Im übrigen gelten diese Satzungen für die Betriebssportgruppen sinngemäß.
§ 18 Zweigvereine
Zweigvereine sind rechtlich selbständige Körperschaften, die die Ziele des PostSV mit verfolgen. Sie verpflichten sich mit ihrem Anschluss an den PostSV, die in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen sinngemäß umzusetzen.
Die Aufnahme eines Vereines als Zweigverein des PostSV erfolgt durch die Generalversammlung. Haupt- und Zweigverein sind berechtigt, sich jeweils mit Ende eines Geschäftsjahres des PostSV unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu trennen. Aufnahme und Kündigung bedürfen der Schriftform.
Dem Zweigverein wird von der Vereinsleitung das Recht eingeräumt, den Namen „Postsportverein Graz“ zusätzlich oder ausschließlich zu verwenden, so lange er sich an den Gesamtverein bindet.
Die Benützung aller Einrichtungen ist möglich. Es sind hierfür jedoch entsprechend kostendeckende Zahlungen vom Zweigverein zu fordern. Die Höhe der jährlichen Zahlungen wird von der Vereinsleitung festgelegt. Bei der Benützung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der PostSV mit seinen Sektionen die Bedürfnisse seiner Einzelmitglieder vorerst abzudecken hat.
Dem Zweigverein zuerkannte Subventionen sind stets mit dem Kassier des PostSV abzurechnen.
§ 19 Schiedsgericht
Das Schiedsgericht entscheidet in allen Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis.
Jeder Streitteil nominiert je zwei Schiedsrichter aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder und gibt diese binnen acht Tagen dem Vorstand bekannt. Die vier Schiedsrichter wählen einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Vereinsleitung; wenn über den Vorsitzenden keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Die Nominierung als Schiedsrichter oder die Wahl zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes darf nur aus dem Grunde der Befangenheit zurückgewiesen werden. Kommt ein Streitteil binnen acht Tagen der Verpflichtung, seine Schiedsrichter bekannt zu geben, nicht nach, entscheiden die vom anderen Teil namhaft gemachten Schiedsrichter zusammen mit dem von ihnen gewählten Vorsitzenden über den Streitfall.
Das Schiedsgericht entscheidet bei pflichtgemäßer Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Über die Verhandlung des Schiedsgerichtes ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen.
Den beiden Streitteilen ist je eine mit einer Begründung versehene schriftliche Ausfertigung des Beschlusses auszuhändigen.
§ 20 Ehrungen
Für besondere sportliche Leistungen und Verdienste um das Wohl des Vereines können Mitglieder und Funktionäre öffentlich ausgezeichnet werden. Die Auszeichnung kann für aktive sportliche Erfolge durch Ehrennadeln oder sonst in Form des Ehrenringes, der Ernennung zum Ehrenmitglied oder durch die Verleihung von Ehrenzeichen erfolgen.
Die Form der Verleihung bzw. die Kriterien sind in einer von der Generalversammlung zu beschließenden Ehrenzeichenordnung fest zu legen.
§ 21 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Über ein allfälliges Vereinsvermögen entscheidet die gleiche Generalversammlung, wobei auf eine zweckgemäße gemeinnützige und dem Vereinzweck dienende Verwendung aller Rechte Bedacht zu nehmen ist.
§ 22 Schlussbestimmungen
Alle in dieser Satzung nicht behandelten Fragen werden ausschließlich durch die Vereinsleitung geregelt. Der Vereinsleitung steht ferner das alleinige und unanfechtbare Recht zu, diese Satzung und alle von ihr ausgehenden Vorschriften auszulegen.
Dr. Schimpel / Ripper (7.3.2003)